Das Einwohnermeldeamt informiert zu Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) seit dem 01.11.2015
Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen werden die Alters- und Ehejubiläen nur noch nach den oben genannten Kriterien veröffentlicht.
Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Übermittlung in Daten an eine öffentliche Religionsgemeinschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42, Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren nach § 51 sowie Sterbetag.
Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde im März eines jeden Jahres Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung gem. § 58 c Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden. Bei einem Widerspruch bis zum 31.März werden die Daten nicht übermittelt.
Eintragung von Übermittlungssperren
Betroffene Personen haben weiterhin das Recht, den o. g. Übermittlungen ihrer Daten zu widersprechen. Dies geschieht auf Antrag.
Formulare dazu gibt es im Internet unter www.neukieritzsch.de oder persönlich im Einwohnermeldeamt.