Information zur Einführung der Umsatzsteuerpflicht der Gemeinde ab 01.01.2027

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

in einem Übergangszeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2026 hatte die Gemeinde, auch im Sinne der Bürger, die Option genutzt, die Umsatzsteuerpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) noch nicht anwenden zu müssen.

Ab dem 01.01.2027 ist nun auch die Gemeinde verpflichtet, bestimmte Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen und die entsprechenden Steuerbeträge an das Finanzamt abzuführen. 

Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies: Bei bestimmten Leistungen der Gemeinde kann künftig zusätzlich zur Gebühr bzw. zum Entgelt die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer (derzeit in der Regel 19 % oder 7 %) erhoben werden. 

Wichtig ist dabei: Die Gemeinde erzielt durch die Einführung der Umsatzsteuer keine zusätzlichen Einnahmen. Die Umsatzsteuer ist lediglich ein durchlaufender Posten. Die Gemeinde erhebt die Steuer im Auftrag der Bundesrepublik und muss diese vollständig an das Finanzamt weiterleiten. Die Umsatzsteuer verbessert daher nicht die finanzielle Situation der Gemeinde und führt zu keinen Mehreinnahmen im Gemeindehaushalt.

Die Umsetzung der Umsatzsteuerpflicht ist eine gesetzliche Verpflichtung, der die Gemeinde nachkommen muss. Ziel ist eine einheitliche Anwendung des Umsatzsteuerrechts auch für öffentliche Einrichtungen.

Wir bitten um Verständnis, dass sich bei einzelnen Leistungen der Gemeinde dadurch Änderungen bei den Rechnungsbeträgen ergeben können.

 

Ihre Gemeindeverwaltung

 

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